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Satzung des Vereins "Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V." vom 12. Oktober 2022

 

 

 § 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.1 Der Verein führt den Namen Grünzug-Netzwerk Würmtal e.V.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Planegg.

1.3 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

1.4 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck


Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Verbesserung von Naturschutz und Landschaftspflege sowie Erholungsnutzung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung und Durchführung von Maßnahmen


Die räumlichen Tätigkeitsschwerpunkte sind hierbei die Münchener Stadtbezirke 20 und 21 (Hadern und Pasing-/ Obermenzing) sowie die Gemeindegebiete von Neuried, Gräfelfing, Planegg, Krailling und Gauting.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

3.1  Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nicht Hauptzweck des Vereins sein und ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der zukünftig an deren Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften möglich.

3.2  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.3  Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern arbeiten gemeinnützig.

3.4  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 der Satzung fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Bayern des Bund Naturschutz e.V.  für Zwecke, die unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig sind.

 

§ 4   Mitglieder

4.1  Persönliches Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Vereinsziele unterstützt. Parteien und Parteigliederungen können nicht Vereinsmitglied werden.

4.2  Die persönlichen Vereinsmitglieder haben das passive Wahlrecht für die Vereinsämter. mit Eintritt der Volljährigkeit. Die Fördermitglieder haben das passive Wahlrecht nicht; sie erbringen dem Verein finanzielle Zuwendungen.

4.3  Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand nach vorangegangenem Aufnahmeantrag des Bewerbers / der Bewerberin. Mit dem Zeitpunkt dieses Beschlusses beginnt die Mitgliedschaft. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter/Vertreterin zu stellen.

4.4  Antragsteller / Antragstellerinnen haben die Möglichkeit, gegen die Ablehnung ihres Aufnahmeantrages vorzugehen. Hierzu kann er/sie schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit. Der Widerspruch muss spätestens 6 Wochen vor Versammlungsbeginn nachweislich beim Vorstand eingegangen sein, um bei der Versammlung behandelt zu werden.

 

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

5.1  Die Mitgliedschaft wird durch Tod, Auflösung (bei juristischen Personen), freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss beendet.

5.2  Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

5.3  Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung der Streichung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem bisherigen Mitglied mitzuteilen.

5.4  Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu machen. Dem/der Betroffenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt worden, so hat diese aufschiebende Wirkung; die Mitgliedsrechte ruhen allerdings vom Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses an. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss mit einer 3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 6     Finanzierung

6.1  Die Mitglieder leisten jährliche Beiträge, die jeweils im Gründungsmonat fällig werden.

6.2  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die persönlichen Mitglieder sowie den Mindestbetrag für Fördermitglieder legt die Mitgliederversammlung fest.

6.3  Im Übrigen wird der Finanzbedarf des Vereins durch Zuschüsse, Spenden sowie projektbezogene Sonderzuwendungen gedeckt.

 

§ 7    Organe

Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Fachbeirat.

 

§ 8    Mitgliederversammlung

8.1  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand postalisch, bzw. per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen.

8.2  Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- einmal im Jahr,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

8.3  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder für zwei Jahre:

- den /die Vorsitzende/n,
- den /die stellvertretende/r Vorsitzende/r,
- den /die Kassierer/in,
- den /die Schriftführer/in,
- ein bis drei Beisitzer/innen,

b) die Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,

c) die Festsetzung des Haushaltsplans,

d) die Beschlussfassung über Ausbauprogramme, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken und über Sondervereinbarungen, Zuschüsse und Spenden finanziert werden,

e) die Behandlung einer Berufung zu einem Vereinsausschluss gemäß § 5, Abs. 4,

f) die Auflösung des Vereins,

g) die Änderung der Satzung.

8.4  Der/die Versammlungsleiter/in ist der/die Vorsitzende des Vereins oder sein/e Stellvertreter/in. Für die Durchführung von Wahlen wählt die Versammlung einen Wahlausschuss.

8.5  a)  Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Jedes

stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Nur für Beschlüsse über den Widerspruch gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrags, den Ausschluss eines Vereinsmitglieds und die Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

b) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn von einem anwesenden Mitglied darum gebeten wird

c) Eine Abstimmung muss nur dann geheim erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt

d) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer/der Protokollführerin und dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin unterzeichnet wird. Es ist den Mitgliedern zugänglich zu machen

e) Blockwahl ist zulässig, wenn nicht von zumindest einem Mitglied um Einzelabstimmung gebeten wird

 

§ 9    Vorstand

9.1  Der Vorstand besteht aus den gemäß § 8, Abs. 3a gewählten Mitgliedern.

9.2  Der/die Vorsitzende ist zugleich Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

9.3  Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über:
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- den Ausschluss bzw. die Streichung von Mitgliedern,
- den Haushaltsentwurf,
- die Bildung von Arbeitskreisen,
- die Aufnahme von Beiräten.

9.4  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald postalisch oder per E-Mail mitgeteilt werden.

9.5  Der Vorstand kann Aufgaben, für die er zuständig ist, dauernd oder im Einzelfall, auf einzelne Mitglieder übertragen.

 

§ 10    Arbeitsweise des Vorstands

10.1   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder – bei deren Verhinderung – von seinem/ihrer Stellvertreter/in einberufen werden.

10.2   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

10.3   Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die Beschlüsse und ggf. die Beauftragten bzw. den Ausführungsmodus sowie Terminsetzungen enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer/in und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.

10.4   Weitere Einzelheiten zur Arbeitsweise des Vorstands können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

 

§ 11    Zusammenarbeit zwischen dem Verein und den
Gebietskörperschaften, die Fördermitglieder sind

Der Verein und die Gebietskörperschaften, die Fördermitglieder sind, verpflichten sich zu einer Zusammenarbeit im Sinne des Satzungszwecks. Dies erfolgt durch eine enge Abstimmung des Vorstands mit den Vertretern der Gebietskörperschaften. Die genaue Form der Zusammenarbeit wird bei Beitritt einer Gebietskörperschaft separat vereinbart.

 

§ 12     Prüfung des Vereins

Die Prüfung des Vereins erfolgt durch einen Rechnungsprüfer, der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählen ist. Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn von einem anwesenden Mitglied darum gebeten wird.

 

§ 13    Fachbeirat

13.1   Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Verein bei der Umsetzung des Vereinszwecks zu beraten und zu unterstützen. Er wird zu seinen Sitzungen vom Vorstand eingeladen. Der Vorstand lädt die Beiratsmitglieder zudem zu den Mitgliederversammlungen und – bei Bedarf – auch alle bzw. einen Teil von ihnen zu Vorstands- und Arbeitskreissitzungen ein.

13.2   Mitglieder des Fachbeirats sind Organisationen, die vom Vorstand berufen werden. Wenn eine Gebietskörperschaft, die Fördermitglied ist, eine Organisation für den Fachbeirat vorschlägt, so ist diese vom Vorstand zu berufen.

 

§ 14    Inkrafttreten

Diese Satzung in der Ursprungsfassung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Der Verein wurde am 23.2.2006 ins Vereinsregister unter der Registernummer VR 200110, Registergericht Amtsgericht München eingetragen. Die Mitgliederversammlung am 12.10.2022 hat die in dieser Satzungsfassung enthaltenen Anpassungen beschlossen. Mit der Eintragung im Vereinsregister tritt diese Fassung in Kraft.